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gemeindlichen Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art der Gemeinde Adlkofen
Satzung für den gemeindlichen Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art der Gemeinde Adlkofen
 
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung i. V. m. § 60 der Abgabenordnung (AO) erlässt die Gemeinde Adlkofen folgende Satzung:
 
§ 1
 
Der gemeindliche Kindergarten mit Sitz in Adlkofen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des gemeindlichen Kindergartens ist die Förderung von Bildung und Erziehung der Kinder.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung des in Satz 1 genannten Kindergartens.
 
§ 2
 
Der gemeindliche Kindergarten ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§ 3
 
Mittel des gemeindlichen Kindergartens dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gemeinde Adlkofen erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des gemeindlichen Kindergartens.
Die Gemeinde Adlkofen erhält bei Auflösung oder Aufhebung des gemeindlichen Kindergartens oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.
 
§ 4
 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 5
 
Diese Satzung tritt am 01.12.2003 in Kraft
 
Gemeinde Adlkofen
Adlkofen, den 25.11.2003
 
Josef Scharf
1. Bürgermeister
 
 

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