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Benutzung des Kindergartens
 
 
 
 Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens
der Gemeinde Adlkofen
(Kindergarten-Gebührensatzung)
 
 
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Adlkofen folgende Satzung:
 
 
Erster Teil:
                                                  Allgemeine Vorschriften
 
                                                 
§ 1  Gebührenpflicht
 
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihres Kindergartens Gebühren.
 
 
§ 2  Gebührenschuldner
 
  1. Gebührenschuldner sind,
    1. die Personensorgeberechtigten des Kindes, das im Kindergarten aufgenommen wird,
    2. diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in den Kindergarten angemeldet haben.
  2. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
 
 
§ 3  Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
 
  1. Die Gebühren i.S. von § 5 Abs. 1 und 3 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Vorübergehende Abwesenheit lässt die Gebührenpflicht unberührt.
Die Gebühren nach § 5 Abs. 1 a) – c) und Abs. 3 werden für 12 Monate erhoben. Die Gebühr nach § 5 Abs. 2 wird für 11 Monate erhoben.
  1. Die Essensgebühr i.S. von § 5 Abs. 2 ist jeweils am Monatsende zur Zahlung fällig.
  2. Die Bezahlung der Gebühren soll in der Regel durch Bankeinzug erfolgen. Hierzu hat der Gebührenschuldner der Gemeinde eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Barzahlung ist nicht möglich.
 
 
 
 
Zweiter Teil:
Einzelne Gebühren
 
§ 4  Gebührenmaßstab
 
Die Höhe der Gebühren i.S. des § 5 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des Besuchs des Kindergartens.
 
§ 5  Gebührensatz
 
  1. Für jeden angefangenen Monat werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
 
a) für den Besuch einer Kindergartengruppe mit einer durchschnittlichen
    wöchentlichen Buchungszeit
    - von ein bis zwei Stunden           46,40 €
    - von zwei bis drei Stunden          52,20 €
    - von drei bis vier Stunden           58,00 €
    - von vier bis fünf Stunden           63,80 €
    - von fünf bis sechs Stunden        69,60 €
    - von sechs bis sieben Stunden     75,40 €
    - von sieben bis acht Stunden      81,20 €
    - von acht bis neun Stunden        87,00 €
    - von mehr als neun Stunden       92,80 €
 
b) für die Nachmittagsbetreuung von Schulkindern
    für eine durchschnittliche wöchentliche Buchungs-
    zeit von zwei bis dreiStunden                                     25,00 €
 
            (2) Für die Teilnahme am Mittagessen werden folgende Gebühren erhoben:
                           a) für die regelmäßige Teilnahme:                                             45,00 €
                           b) für die Teilnahme im Einzelfall                                                 4,50 €
 
            (3) Ferner wird für die Beschaffung von Spielmaterial und Getränken eine monat-
                  liche Gebühr in Höhe von 5,50 € erhoben.
 
 
§ 6  Gebührenermäßigung
 
Soweit den Gebührenschuldnern i.S. des § 2 Abs. 1 die Gebühren nach § 5 Abs. 1 aus sozialen Gründen nicht zugemutet werden können, können die Gebühren jeweils für die Dauer eines Kindergartenjahres auf Antrag ermäßigt werden.
Der Antrag ist mit Einkommensnachweisen (Gehaltsabrechnung, Lohn-/Einkommenssteuerbescheid) bei der Gemeinde einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Gemeinderat.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 7  Geschwisterermäßigung
 
Besuchen zwei oder mehr Kinder aus einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) den Kindergarten, wird die Gebühr für das zweite und jedes weitere Kind um 30 % ermäßigt.
 
 
Dritter Teil:
Schlussbestimmungen
 
§ 8  Inkrafttreten
 
  1. Diese Satzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung tritt am 01.09.2011 in Kraft.
 
  1. Diese Satzung ersetzt die Kindergarten - Gebührensatzung vom 28.07.2009.
 
 
Adlkofen, den 06.07.2011
 
                                                                                     
 
 
Josef Scharf
1. Bürgermeister 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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