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Hundeanleinverordnung
 
Verordnung der Gemeinde Adlkofen
über das freie Umherlaufen von Hunden


(Hundeanleinverordnung – HAV)  
Aufgrund des Artikel 18 Abs. 1 u. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erlässt die Gemeinde Adlkofen folgende Verordnung:
 
§ 1
Begriffsbestimmung
 
Große Hunde sind Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm.
 
§ 2
Anleinpflicht
 
(1) Große Hunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb von Ortschaften, Weilern und im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Gebiet der Gemeinde Adlkofen ständig an der Leine zu führen.
 
(2) Die Leine muß reißfest sein und darf eine Länge von 3,00 m nicht überschreiten.
 
§ 3
Ausnahmen
 
Diese Anleinpflicht gilt nicht für Blindenführhunde, im Einsatz befindliche Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn, der Bundeswehr, für im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde sowie Hunde, die als Rettungshunde für den Zivildienst, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind.
 
§ 4
Ordnungswidrigkeit
 
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 einen großen Hund nicht an der Leine führt oder wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs. 2 dabei eine nicht reißfeste oder eine mehr als 3,00 m lange Leine verwendet.
 
§ 5
Inkrafttreten
 
Diese Verordnung tritt am Tage Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
 
Adlkofen, den 05. 04. 2004
GEMEINDE ADLKOFEN
 
      Johann Kargl
  2. Bürgermeister
 
 
 
 

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