| Gebührensatzung |
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Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Gemeindebücherei Adlkofen in der Fassung vom 12.12.2001 Die Gemeinde Adlkofen erlässt auf Grund des Art. 8 KAG i.V.m. Art. 22 KG folgende, mit Schreiben des Landratsamtes Landshut vom 11.02.1993 rechtsaufsichtlich genehmigte Satzung: § 1 - Gebührenerhebung – (1) Die Entleihung von Büchern und Medien aus der Gemeindebücherei ist grundsätzlich gebührenfrei. (2) Für folgende Handlungen werden Gebühren erhoben: - Erstmalige Ausstellung des Benutzerausweises, - Ersatzausstellung wegen Verlustes des Benutzerausweises, - Überschreitung der Leihfrist laut Büchereisatzung, - Abholung von Büchern oder Medien nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der Büchereisatzung, - Vorbestellungen, - Leihverkehrsbestellungen. § 2 - Gebührenhöhe – Die Gebühr beträgt: 1. für die erstmalige Ausstellung des Benutzerausweises 1,-- €; bei Benutzern, die das 16. Lebensjahr zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung noch nicht vollendet haben, erfolgt die Ausstellung gebührenfrei; 2. für die ersatzweise Ausstellung eines Benutzerausweises: 2,60 €; 3. für die Überschreitung der Leihfrist je angefangene Woche und Buch oder sonstigem Medium 0,50 €. Außerdem sind für die erste Mahnung die Portokosten einer Postkarte, bei der zweiten Mahnung die Portokosten eines eingeschriebenen Briefes zu erstatten; 4. für die Abholung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der Büchereisatzung 7,70 € je Buch oder sonstigem Medium; 5. für Vorbestellungen 0,50 € je Buch oder sonstigem Medium; 6. bei Leihverkehrsbestellungen 1,50 € je Buch oder sonstigem Medium. § 3 - Entstehen und Fälligkeit – Die Gebührenschuld entsteht im Falle des § 2 Nummern 1 und 2 mit der Ausstellung; Nummer 3 mit dem ersten Tag der Leihfristüberschreitung bzw. mit Absendung der Mahnung; Nummer 4 mit der Abholung; Nummer 5 und 6 bei der Bestellung. Die Gebühr wird mit der Entstehung zur Zahlung fällig. § 4 - Gebührenschuldner – Gebührenschuldner ist derjenige, auf dessen Namen der Benutzerausweis ausgestellt ist. Bei Minderjährigen ist Gebührenschuldner zusätzlich auch der gesetzliche Vertreter. § 5 - Inkrafttreten – Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gemeinde Adlkofen Adlkofen, den 02.07.2008 Josef Scharf 1. Bürgermeister |