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Gebührensatzung
 
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Gemeindebücherei Adlkofen
in der Fassung vom 12.12.2001
 
 
Die Gemeinde Adlkofen erlässt auf Grund des Art. 8 KAG i.V.m. Art. 22 KG folgende, mit Schreiben des Landratsamtes Landshut vom 11.02.1993 rechtsaufsichtlich genehmigte Satzung:
 
 
§ 1  - Gebührenerhebung –
 
(1)    Die Entleihung von Büchern und Medien aus der Gemeindebücherei ist grundsätzlich gebührenfrei.
(2)    Für folgende Handlungen werden Gebühren erhoben:
-       Erstmalige Ausstellung des Benutzerausweises,
-       Ersatzausstellung wegen Verlustes des Benutzerausweises,
-       Überschreitung der Leihfrist laut Büchereisatzung,
-       Abholung von Büchern oder Medien nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der Büchereisatzung,
-       Vorbestellungen,
-       Leihverkehrsbestellungen.
 
 
§ 2  - Gebührenhöhe –
 
Die Gebühr beträgt:
1.    für die erstmalige Ausstellung des Benutzerausweises 1,-- €; bei Benutzern, die das 16. Lebensjahr zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung noch nicht vollendet haben, erfolgt die Ausstellung gebührenfrei;
2.    für die ersatzweise Ausstellung eines Benutzerausweises: 2,60 €;
3.    für die Überschreitung der Leihfrist je angefangene Woche und Buch oder sonstigem Medium 0,50 €. Außerdem sind für die erste Mahnung die Portokosten einer Postkarte, bei der zweiten Mahnung die Portokosten eines eingeschriebenen Briefes zu erstatten;
4.    für die Abholung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der Büchereisatzung 7,70 € je Buch oder sonstigem Medium;
5.    für Vorbestellungen 0,50 € je Buch oder sonstigem Medium;
6.    bei Leihverkehrsbestellungen 1,50 € je Buch oder sonstigem Medium.
 
 
§ 3  - Entstehen und Fälligkeit –
 
Die Gebührenschuld entsteht im Falle des § 2
Nummern 1 und 2 mit der Ausstellung;
Nummer 3 mit dem ersten Tag der Leihfristüberschreitung bzw. mit Absendung der Mahnung;
Nummer 4 mit der Abholung;
Nummer 5 und 6 bei der Bestellung.
Die Gebühr wird mit der Entstehung zur Zahlung fällig.
 
 
§ 4  - Gebührenschuldner –
 
Gebührenschuldner ist derjenige, auf dessen Namen der Benutzerausweis ausgestellt ist. Bei Minderjährigen ist Gebührenschuldner zusätzlich auch der gesetzliche Vertreter.
 
 
§ 5  - Inkrafttreten –
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
 
 
Gemeinde Adlkofen
Adlkofen, den 02.07.2008
 
 
 
 
Josef Scharf
1.     Bürgermeister
 
 
 
 
 
 

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