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öffentliche Bestattungseinrichtung
 
 
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Adlkofen
 
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
vom 26.09.2008
 
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Adlkofen folgende Satzung:

 

 

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften
 
§ 1  Gegenstand der Satzung
 
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
1.    den gemeindlichen Friedhof (§§ 2-7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-18),
2.    das gemeindliche Leichenhaus (§ 19 ),
 
 

Zweiter Teil

Der gemeindliche Friedhof
 
Abschnitt 1
Allgemeines
 
§ 2  Widmungszweck
 
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
 
 
§ 3  Friedhofsverwaltung
 
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
 
 
§ 4  Bestattungsanspruch
 
(1)  Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
 
1.    der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
2.    der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
3.    der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen
zu gestatten.
(2)  Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(3)  Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz des Bestattungsgesetzes gelten für Tot- und Fehlgeburten die Vorschriften des Bestattungsgesetzes sowie die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften über Leichen und Aschenreste Verstorbener sinngemäß.
 
Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften
 
§ 5  Öffnungszeiten
 
(1)  Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(2)  Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 23) – untersagen.
 
 
§ 6  Verhalten im Friedhof
 
(1)  Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2)  Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3)  Im Friedhof ist insbesondere untersagt:
1.    Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
2.    die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle, sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
3.    ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
4.    während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
5.    zu rauchen;
6.    Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen oder zu verunstalten;
7.    Abfälle an anderen Orten, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen abzulagern;
8.    der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen, u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen;
9.    fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigen zu fotografieren;
10.die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten.
 
 
 
 
 
§ 7  Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
 
(1)  Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
(2)  Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(3)  Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(4)  Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale,  Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
(5)  Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
(6)  Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
(7)  An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Tätigkeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden, es sei denn, sie stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bestattung.
 
 

Dritter Teil

Die einzelnen Grabstätten
Die Grabmäler
 
Abschnitt 1
Grabstätten
 
§ 8  Allgemeines
 
(1)  Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2)  Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)-Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten sektionsweise fortlaufend nummeriert.
 
 
§ 9  Arten der Grabstätten
 
(1)  Die Grabstätten werden unterschieden in:
1.    Einzelgrabstätten (§ 10),
2.    Familiengrabstätten – Doppelgrab (§ 10),
3.    Dreifachgrabstätten (§ 10),
4.    Kindergrabstätten (§10),
5.    Urnengrabstätten (§ 11).
(2)  Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Einzelgrab zu.
(3)  In den unter Abs. 1 genannten Grabstätten dürfen beigesetzt werden:
-       Einzelgrabstätten: zwei Leichen
-       Familiengrabstätten: vier Leichen
-       Dreifachgrabstätten: sechs Leichen
-       Kindergräber: eine Leiche
-       Urnengrabstätten: zwei Urnen
 
 
§ 10  Gräber für Erdbestattungen
 
(1)   Bei den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Grabstätten handelt es sich um Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 22) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.
Das Grabnutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist auf Antrag um jeweils weitere 15 Jahre verlängert werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
(2)   Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
1.    die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
2.    das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3)   Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(4)   Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.
(5)   Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6)   Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(7)   Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
 
 
§ 11 Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen)
 
(1)  Urnen sollen in der Regel nur in den hierfür vorgesehenen Urnenstelen beigesetzt werden.
Sollte im Einzelfall bereits ein Wahlgrab vorhanden sein, so darf die Urne ausnahmsweise auch darin bestattet werden (jedoch nicht mehr als zwei Urnen pro Quadratmeter).
(2)  Eine Urnenbeisetzung ist bei der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3)  Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Für die Bestattung in Wahlgräbern (Absatz 1 Satz 2) sind verrottbare Urnen zu verwenden.
(4)  Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des § 10 entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 10 Abs. 7 über die Urnengrabwahlstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
 
 
§ 12  Ausmaße der Grabstätten
 
(1)  Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
        1. Kindergräber:                                      Länge: 1,20 m           Breite: 0,60 m
        2. Einzelgräber:                                       Länge: 2,10 m           Breite: 1,00 m
        3. Familiengräber:                                  Länge: 2,50 m           Breite: 2,00 m
        4. Dreifachgräber:                                   Länge: 2,50 m           Breite: 3,00 m
(2)  Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf bei Kindergräbern 0,30 m und bei allen anderen Gräbern 0,50 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.
(3)  Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges beträgt bei Kindergräbern wenigstens 1,30 m, ansonsten wenigstens 1,80 m. Bei Doppelbelegung muss die Tiefe des tieferliegenden Sarges wenigstens 2,10 m betragen.
Die Beisetzungstiefe für Urnen im Falle einer Erdbestattung beträgt wenigstens
0,65 m.
 
 
§ 13  Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
 
(1)  Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2)  Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Er dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.
(3)  Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
(4)  Die Grabrechtsinhaber sind verpflichtet, Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial, wie z.B. Erde, Folien, Blumentöpfe und ähnliches vom Friedhof zu entfernen.
Der Abraum des Grabhügels sowie Kränze und Gestecke sind in die hierfür vorgesehenen Behältnisse auf dem Wirtschaftshof zu verbringen.                     
(5)  Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(6)  Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 25 Anwendung. Werden dieKosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

 

 

Abschnitt 2

Die Grabmäler

 
§ 14 Errichtung von Grabmälern
 
(1)  Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)  Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
1.    eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
2.   die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
3.   die Angabe über die Schrift- und Schmuckverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere    Unterlagen angefordert werden.
(3)  Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(4)  Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
(5)  Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.
 
 
 
 
§ 15  Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
 
(1)  Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
        1. bei Kindergräbern:                             Höhe: 1,00 m             Breite: 0,50 m
        2. bei Einzelgräbern:                              Höhe: 1,30 m             Breite: 0,80 m
        3. bei Familiengräbern                          Höhe: 1,30 m             Breite: 1,30 m
        4. bei Dreifachgräbern:                          Höhe: 1,30 m             Breite: 2,20 m
(2) Grabeinfassungen (Steinumrandungen) sind auf Antrag zugelassen. Diese dürfen im Regelfall folgende Breiten und Längen (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:
1. bei Kindergräbern                                Breite: 0,50 m            Länge: 1,20 m
2. bei Einzelgräbern
    a) am Weg                                              Breite: 0,80 m            Länge: 2,40 m
    b) in 2. Reihe                                         Breite: 0,80 m            Länge: 2,00 m
3. bei Familiengräbern
    a) am Weg                                              Breite: 1,30 m            Länge: 2,40 m
    b) in 2. Reihe                                         Breite: 1,30 m            Länge: 2,00 m
4. bei Dreifachgräbern
    a) am Weg                                              Breite: 2,20 m            Länge: 2,40 m
    b) in 2. Reihe                                         Breite: 2,20 m            Länge: 2,00 m
Die Grabeinfassungen müssen sich in Ausmaß, Material und Art in die Umgebung der Grabstätte einfügen.
Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen und muss den Anforderungen des § 14 Abs. 2 dieser Satzung entsprechen.
(3) Grabplatten sind unzulässig.
Sie können jedoch von der Gemeinde ausnahmsweise gestattet werden.
Hierfür ist ein schriftlicher Antrag, der die Anforderungen des § 14 Abs. 2 erfüllt, zu stellen. Eine Begründung ist anzugeben.
Die Entscheidung über den Antrag trifft die Gemeindeverwaltung.
(4)  Das Verlegen von Gartenplatten um die Grabstelle herum ist unzulässig.
 
 
§ 16 Gestaltung der Grabmäler
 
(1)  Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.
(2)  Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
(3)  Bei den Grabstätten in den Urnenstelen ist die Schrift auf der zu der jeweiligen Grabstätte gehörenden Steinplatte in der von der Gemeinde vorgegebenen Art und Weise anzubringen.
 
 
§ 17 Standsicherheit
 
(1)  Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.
(2)  Der Grabrechtsinhaber hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(3)  Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Grabrechtsinhabers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(4)  Beim Erwerb bzw. der Verlängerung des Grabrechts ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
(5)  Die Fundamente der Grabdenkmäler werden von der Gemeinde gesetzt.
 
 
§ 18 Entfernung der Grabmäler
 
(1)  Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 22) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(2)  Wenn das Grabnutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht verlängert wird, ist das Grabmal vom  Nutzungsberechtigten nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach, so erfolgt die Entfernung des Grabmales im Wege der Ersatzvornahme durch die Gemeinde.  Die Kosten der Ersatzvornahme werden dem Grabrechtsinhaber in Rechnung gestellt.
 
 

Vierter Teil

Das gemeindliche Leichenhaus

 

§ 19  Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

 
(1)  Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.
(2)  Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3)  Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.
(4)  Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
 
 

Sechster Teil

Friedhofs- und Bestattungspersonal

 
§ 20 Friedhofs- und Bestattungspersonal
 
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
-       das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
-       das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
-       die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
-       Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
-       Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
obliegt  dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.
 
 

Siebenter Teil

Bestattungsvorschriften

 
§ 21  Anzeigepflicht
 
(1)  Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die dazu erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2)  Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3)  Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
 
 
§ 22  Ruhezeiten
 
Die Ruhezeit für Leichen und Aschenreste beträgt 15 Jahre.
 
 
§ 23  Umbettungen
 
(1)   Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2)   Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3)   Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
 
 
Neunter Teil
Übergangs-/Schlussbestimmungen
 
§ 24  Alte Nutzungsrechte
 
(1)   Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte bleiben unverändert bestehen.
(2)   Auf Antrag kann bei Ablauf des alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht beantragt werden.
 
 
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
 
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 500,-- € belegt werden, wer
1.    die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
2.    den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
3.    die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
4.    Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 22 Abs. 1),
5.    den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 23),
6.    Grabmäler oder sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 14) oder diese entgegen § 18 entfernt,
7.    Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt oder erhält (§ 14 ff.).
 
 
§ 26  Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
 
(1)    Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2)    Die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
 
 
§ 27 Inkrafttreten
 
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.11.2006 außer Kraft.
 
 
Gemeinde Adlkofen
Adlkofen, den 26.09.2008
 
 
 
Josef Scharf
1. Bürgermeister
 
 
Die Satzung wurde am 30.09.2008 in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.
Die Anschläge wurden am 30.09.2008 angeheftet und am 10.11.2008 wieder entfernt.
 
Gemeinde Adlkofen
Adlkofen, den 12.11.2008
 
Josef Scharf
1. Bürgermeister
 
 
 

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