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Adlkofen
Satzung
der Gemeinde Adlkofen
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie  für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung)
 
 
 
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Adlkofen folgende Satzung:
  
 
 
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
 
 
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
 
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a)    eine Grabgebühr (§ 4)
b)    Bestattungsgebühren (§ 5)
c)    sonstige Gebühren (§ 6)
 
 
§ 2 Gebührenschuldner
 
(1) Gebührenschuldner ist,
a)    wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b)    wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c)    wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d)    wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner
 
 
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
 
(1) Die Gebühr entsteht
a)    im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b)    im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c)    im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
d)    im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
 
(2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheids fällig.
 
 
 

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren
 
§ 4 Grabgebühr
 
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für
a) ein Kindergrab                                                                                           3,00 €
b) ein Reihengrab                                                                                           8,00 €
c) ein Familiengrab                                                                                                  18,50 €
d) ein Familiengrab am Weg                                                                        22,00 €
e) ein Dreifachgrab                                                                                      27,50 €
f) eine Urnengrabstätte                                                                                 8,00 €
 
(2) Die Grabgebühr für die erstmalige Nutzung einer Grabstätte bzw. für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts ist jeweils für 15 Jahre zu entrichten.
Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
 
 
§ 5  Bestattungsgebühren
 
Die Bestattungsgebühren betragen
a) für die Besorgung einer Leiche                                                                65,00 €
b) für die Benutzung des Leichenhauses                                                     94,00 €
c) für den Einsatz von Sargträgern während
    der Beerdigung pro Sargträger                                                                  30,00 €
 
 
§ 6 Sonstige Gebühren
 
Die sonstigen Gebühren betragen
a) für die Reinigung des Leichenhauses verursacht durch                                
                undichte Särge                                                                                     30,00 €
b) für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche                          150,00 €
c) für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof  
    ausführen zu dürfen                                                                           100,00 €
d) für die Genehmigung von Grabmälern                                           10,00 €
e) für die Genehmigung von Grabeinfassungen und Grabplatten             35,00 €
f) für die Räumung der Grabstelle durch die Gemeinde nach
Ablauf der Nutzungsdauer inkl. Entsorgung im Wege der                                             Ersatzvornahme                                                                                  500,00 €
 
 
 
 
 
 
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
 
§ 7 In-Kraft-Tretem
 
 (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft
 (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.1980 in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.
 
Gemeinde Adlkofen
Adlkofen, den 21.11.2006
 
 
 
Josef Scharf
1. Bürgermeister
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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