| Adlkofen |
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Satzung der Gemeinde Adlkofen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Adlkofen folgende Satzung: Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten (1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) eine Grabgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) sonstige Gebühren (§ 6) § 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner § 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht a) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheids fällig. Zweiter TeilEinzelne Gebühren§ 4 Grabgebühr (1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für a) ein Kindergrab 3,00 € b) ein Reihengrab 8,00 € c) ein Familiengrab 18,50 € d) ein Familiengrab am Weg 22,00 € e) ein Dreifachgrab 27,50 € f) eine Urnengrabstätte 8,00 € (2) Die Grabgebühr für die erstmalige Nutzung einer Grabstätte bzw. für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts ist jeweils für 15 Jahre zu entrichten. Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. § 5 Bestattungsgebühren Die Bestattungsgebühren betragen a) für die Besorgung einer Leiche 65,00 € b) für die Benutzung des Leichenhauses 94,00 € c) für den Einsatz von Sargträgern während der Beerdigung pro Sargträger 30,00 € § 6 Sonstige Gebühren Die sonstigen Gebühren betragen a) für die Reinigung des Leichenhauses verursacht durch undichte Särge 30,00 € b) für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche 150,00 € c) für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen 100,00 € d) für die Genehmigung von Grabmälern 10,00 € e) für die Genehmigung von Grabeinfassungen und Grabplatten 35,00 € f) für die Räumung der Grabstelle durch die Gemeinde nach Ablauf der Nutzungsdauer inkl. Entsorgung im Wege der Ersatzvornahme 500,00 € Dritter Teil Schlussbestimmungen § 7 In-Kraft-Tretem (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.1980 in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft. Gemeinde Adlkofen Adlkofen, den 21.11.2006 Josef Scharf 1. Bürgermeister , |