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Benützung der Freibadeanlage (Badeweiher) in Jenkofen
 
Satzung der Gemeinde Adlkofen über die Benützung der Freibadeanlage (Badeweiher) in Jenkofen
 
 
Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erläßt die Gemeinde Adlkofen folgende, durch Bescheid des Landratsamtes Landshut vom 29.9.82 Nr. 20 rechtsaufsichtlich genehmigte Satzung:
 
 
 
I. Allgemeines
 
§ 1
 
1.    Die Gemeinde Adlkofen unterhält und betreibt auf dem Grundstück Flur Nr. 168 der Gemarkung Jenkofen eine Freibadeanlage als öffentliche Einrichtung, die nach Maßgabe dieser Satzung jedermann zur Benutzung zugänglich ist.
2.    Durch den Betrieb des Freibades erstrebt die Gemeinde Adlkofen keinen Gewinn. Sie verfolgt bei dem Betrieb lediglich gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO.
3.    Die Kosten für die Unterhaltung der Freibadeanlage trägt die Gemeinde Adlkofen.
 
 
II. Benutzungsordnung
 
§ 2
Benutzungsberechtigte
 
1.    Zur Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen ist im Rahmen der Vorschriften dieser Badesatzung grundsätzlich jedermann berechtigt.
2.    Personen mit ansteckenden Krankheiten, Geisteskranke und Epileptiker, Betrunkene, ferner Personen mit Hautausschlag, offenen Wunden oder mit größeren Wundverbänden sind von der Benutzung ausgeschlossen.
3.    Personen, die sich nicht ohne fremde Hilfe bewegen können (Blinde, Körperhinderte, usw.) sowie Kinder unter 6 Jahren ist die Benutzung des Freibades nur in Begleitung erwachsener Personen über 18 Jahre gestattet.
 
 
III. Badezeiten
 
§ 3
 
1.    Die Benutzungszeiten der Freibadeanlage werden von der Gemeinde Adlkofen bestimmt. Diese Zeiten werden durch Anschlag auf dem Gelände der Freibadeanlage und den gemeindlichen Anschlagtafeln bekannt gemacht.
2.    Das Badegelände ist spätestens zu den festgelegten Zeiten zu verlassen.
3.    Bei unvorhergesehenen Ereignissen (Bau oder Reparaturarbeiten am Badeweiher oder Badestrand, usw.) kann die Freibadeanlage zeitweise für den Besuch gesperrt oder vorzeitig geschlossen werden.
 
 
 
IV. Benutzungsbestimmungen
 
§ 4
 
Die Freibadeanlage steht jedermann ohne Entgelt zur Benutzung zur Verfügung.
 
 
§ 5
Umkleiden
 
Das Umkleiden hat getrennt nach Geschlechtern, grundsätzlich in den Umkleidekabinen oder mittels mitgebrachten Textilumhängen zu erfolgen.
 
 
§ 6
Badebekleidung
 
Jeder Badegast hat beim Baden eine entsprechende Badebekleidung zu tragen. Nacktbaden ist verboten.
 
 
§ 7
Körperreinigung
 
Zur Körperreinigung steht als Einseifmöglichkeit ausschließlich die Duschanlage zur Verfügung. Übelriechende Schmier- und Einreibemittel dürfen nicht verwendet werden.
 
 
§ 8
Verhalten im Freibad
 
1.    Die Einrichtungen und Anlagen des Freibades sind pfleglich zu behandeln. Papier und Abfälle sind in die Abfallkörbe zu werfen. Bei Beschädigung und Verunreinigung der Anlage hat der Schuldige für die dadurch entstandenen Instandsetzungs- und Reinigungskosten aufzukommen. Bei Verunreinigung jeder Art wird eine Gebühr in Höhe bis zu 200,-- erhoben, die sofort bei der Gemeinde Adlkofen gegen Quittung zu bezahlen ist. Findet ein Badegast eine Badeanlage oder eine Einrichtung verunreinigt oder beschädigt vor, so hat er dies sofort der Gemeinde Adlkofen mitzuteilen. Bei grober, vorsätzlicher Verunreinigung oder Beschädigung muß mit Strafanzeige wegen Sachbeschädigung gerechnet werden.
2.    Bei Veranstaltungen auf dem Badesee oder am Badeufer dürfen die abgesperrten Teile des Freibades von Unbeteiligten nicht benutzt werden. Zuschauer solcher Veranstaltungen haben den hierfür festgesetzten Eintrittspreis zu bezahlen.
3.    Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten, der Ruhe und Ordnung, der Sicherheit und Sauberkeit, sowie dem Erholungsbedürfnis anderer Badegäste zuwiderläuft.
 
 
4.    Den Anweisungen der Gemeinde oder deren Bediensteten ist Folge zu leisten.
5.    Untersagt ist:
Grillen,
Zelten, Herumtoben, Lärmen, Singen und Pfeifen, sowie der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten, von Plattenspielern und Musikinstrumenten in Überlautstärke.
Offene Feuerstellen sind verboten.
Das Ausspucken auf den Boden und in das Badewasser, oder irgendwelche Gegenstände in den Badesee zu werfen.
Das Belästigen anderer Badegäste durch sportliche Übungen oder Spiele, andere unterzutauchen, in den Badesee zu werfen oder sonstwie zu belästigen.
Die mißbräuchliche Entfernung und Verwendung von Rettungsgeräten.
Die Freibadeanlage ist nur über die Zufahrtsstraße von der Kreisstraße LA 3 zu betreten oder zu verlassen. Insbesondere ist ein Betreten der umliegenden Grundstücke verboten.
6.    Nichtschwimmer dürfen nur den hierfür bestimmten Teil des Badesees benützen.
Die Benützung des gesamten Badesees erfolgt auf eigene Gefahr. Für Unfälle, die Nichtschwimmer hierbei erleiden, wird nicht gehaftet.
7.    Einer besonderen Genehmigung bedarf:
Das gewerbsmäßige Fotografieren (bei Privataufnahmen ist zu beachten, daß andere Badegäste nur mit deren Einverständnis fotografiert werden dürfen),das Filmen, Zeichnen und Malen, das Feilbieten und der Verkauf von Waren, sowie das Verteilen von Drucksachen und Reklamemitteln.
 
 
§ 9
Haftung
 
1.    Die Gemeinde Adlkofen haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die den Badegästen durch Dritte zugefügt werden. Die Benutzung der Einrichtungen auf dem Badegelände und des Badesees erfolgt auf eigene Gefahr.
2.    Im übrigen haftet die Gemeinde Adlkofen nur für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Freibades, bei der Benutzung der Einrichtungen oder durch Maßnahmen im Vollzug der Badesatzung entstehen, wenn sie bei der Auswahl, Leitung oder Überwachung der dafür verantwortlichen Personen ein Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) trifft.
3.    Die Haftung ist in jedem Falle ausgeschlossen, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt oder wenn der Schaden auch bei Anwendung der Sorgfalt entstanden wäre, die unter Berücksichtigung aller Umstände verlangt werden kann.
4.    Badebesucher und deren Aufsichtspflichtige haften für alle Schäden, die sie bei Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen der Gemeinde zufügen, nach den bestehenden allgemeinen gesetzlichen Grundsätzen.
5.    Die Gemeinde Adlkofen ist berechtigt, Schäden, deren Behebung für den Badebetrieb erforderlich ist, auf Kosten des Haftungspflichtigen sofort zu beheben.
6.    Für die auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeuge übernimmt die Gemeinde Adlkofen ebenfalls keine Haftung.
 
 
§ 10
Mitnahme und Unterstellung von Fahrzeugen
 
1.    Die Benutzer der Freibadeanlage sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge auf dem gekennzeichneten Parkplatz vor der Badeanlage abzustellen.
2.    Fahrzeuge jeder Art, mit Ausnahme der Abs. 3 bezeichneten Fahrzeuge, dürfen im Freigelände nicht abgestellt werden.
3.    Sesselwagen von Körperbeschädigten dürfen in das Freigelände mitgenommen werden. Im Freibadegelände ist die Mitnahme von Kinderwagen erlaubt.
4.    Tiere jeder Art dürfen in das Freibad nicht mitgenommen werden.
 
 
§ 11
Fundsachen
 
Fundsachen, die in der Freibadeanlage gefunden werden, sind in der Gemeindekanzlei in Adlkofen abzugeben. Bei Unterlassung der Ablieferung ist mit Strafanzeige wegen Fundunterschlagung zu rechnen.
 
 
§ 12
Schwimmunterricht
 
Private Schwimmlehrer sind zur gewerblichen Erteilung von Schwimmunterrricht nur mit Genehmigung der Gemeinde zugelassen.
 
 
§ 13
Schulen
 
1.    Diese Satzung gilt entsprechend für die Benutzung der Freibadeanlage durch Schulklassen.
2.    Die Badbenutzer im Sinne des Abs. 1 genießen jedmögliche vertretbare Förderung; sie sind jedoch den anderen Badbenutzern gegenüber nicht grundsätzlich bevorrechtigt.
3.    Die Zulassung geschlossener Abteilungen und die erforderlichen Einzelheiten ihrer Badbenutzung werden allgemein oder von Fall zu Fall durch Vereinbarung im Rahmen dieser Badeordnung geregelt. Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Bade- und Übungszeiten besteht nicht.
4.    Bei jeder Benutzung des Freibades durch die Schulklassen oder in geschlossenen Abteilungen und Riegen ist eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestellen. Umbeschadet der eigenen Aufsichtspflicht der Gemeinde ist diese Aufsichtsperson verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Vorschriften dieser Badesatzung und etwaige Anordnungen der Gemeinde und ihrer Bediensteten eingehalten werden.
5.    Bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften dieser Badeordnung und etwaige Anordnungen der Gemeinde und ihrer Dienstkräfte kann der betreffenden Personengruppe das Betreten und Benutzen des Freibades untersagt werden.
 
 
§ 14
Ahnung und Zuwiderhandlung
 
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
 
 
§ 15
Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
 
 
Adlkofen, den 09. September 1982
Gemeinde Adlkofen, den
gez.
Haunberger
1.    Bgmstr.
 
 
 
Satzung zur Ergänzung der Satzung der Gemeinde Adlkofen über die Benutzung der Freibadeanlage in Jenkofen
 
 
Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erläßt die Gemeinde Adlkofen folgende Satzung zur Ergänzung der Satzung über die Benutzung der Freibadeanlage in Jenkofen zum 09. September 1982.
 
 
§ 1
 
Ergänzt wird Ziff. III Badezeiten § 3 durch Abs. 4 mit folgendem Wortlaut:
„Die Benutzungszeit wird von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr festgelegt. Ab 21.00 Uhr ist das Baden und der Aufenthalt auf dem Badegelände untersagt.“
 
 
§ 2
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
 
 
Adlkofen, den 22.7.91
Gemeinde Adlkofen
gez.
Gallecker
1. Bürgermeister
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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