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Deutenkofen
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Adlkofen
für die Abwasseranlage Deutenkofen
 
 
 
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Adlkofen folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
 
 
§ 1  Beitragserhebung
 
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung der Abwasseranlage Deutenkofen einen Beitrag.
 
 
§ 2  Beitragstatbestand
 
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbareGrundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
 
1.    für die nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2.    sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
 
 
§ 3  Entstehen der Beitragsschuld
 
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern
sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor
     dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit
     Inkrafttreten der Satzung.
 
 
§ 4  Beitragsschuldner
 
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
 
 
 
 
 
 
§ 5  Beitragsmaßstab
 
(1)  Der Beitrag wird nach der zulässigen Geschossfläche berechnet.
(2)  Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung - BauNVO) festgelegt, so errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist jedochim Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend.
(3)  Wenn für das Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen
      ist, ist die zulässige Geschossfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu
ermitteln.
Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(4)  Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ), wenn
a)    in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist oder
b)    sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht hinreichend sicher entnehmen lässt oder
c)    in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll oder
d)    ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist.
Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(5)  Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB in Verbindung mit § 17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird.
Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(6)  Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1.
(7)  Die Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder selbstständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder dienicht angeschlossen werden dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt.
Das gilt nicht für Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind oder die bei der Berechnung der auf dem Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. § 20 Abs. 4, 2. Alt., § 21a Abs. 4 BauNVO).
Geschossflächen sind insoweit abzuziehen, als sie auf die zulässige Geschossfläche (§ 20 BauNVO) anzurechnen sind.
(8)  Bei bebautenGrundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der vorhandenenBebauung. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sieausgebautsind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.
Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen.
(9)  Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
-   im Falle der Vergrößerung eines Grundstückes für die zusätzlichen Flächen,
    soweit  für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
-   wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung
    eines Bebauungsplanes oder durch Erlass oder Änderung einer Satzung nach
    § 34 Abs. 4 BauGB oder durch die konkrete Bebauung auf dem Grundstück
    später vergrößert, für die zusätzlichen Flächen,
-   wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung des Grundstücks im Rahmen
    der Anwendung des Abs. 1 Sätze 2 bis 4 die der Beitragsberechnung zugrunde
    zu legende Grundstücksfläche vergrößert,
-   im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes im Sinn
    des § 5 Abs. 7, wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für
    die Beitragsfreiheit entfallen,
-   für Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn sich die der Beitragsberechnung
    zugrunde gelegte Geschossfläche im Sinn von Abs. 8 später vergrößert oder
    sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Abs. 8 für die Bei-
    tragsbemessung von Bedeutung sind,
    oder
-   im Falle einer nachträglichen Bebauung für ein Grundstück, für das ein Her-
    stellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil
    für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden
    ist und ein zusätzlicher Beitrag hierfür in § 6 vorgesehen ist.
 
         
§ 6  Beitragssatz
 
Der Beitrag beträgt im Bereich der Entwässerungseinrichtung für die Ortschaft
Deutenkofen
 
pro m² Geschossfläche               17,41 €
 
 
§ 7  Fälligkeit
 
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabedes Beitragsbescheides fällig.
 
 
§ 7a Beitragsablösung
 
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
 
 
§ 8  Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
 
(1)  Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2)  Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner.
§ 7 gilt entsprechend.
(3)  Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablö-
sebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
 
 
 
§ 9  Gebührenerhebung
 
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtungen Grundgebühren und Einleitungsgebühren.
 
 
§ 9 a  Grundgebühr
 
(1)   Die Grundgebühr wird nach der Nenngröße der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflussesder einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchflussgeschätzt, dernötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2)   Die Grundgebühr für das Gebiet der AbwasseranlageDeutenkofen beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
 
bis   2,5 m³/h (Qn 2,5)                                                                 50,-- €/Jahr
bis   6,0 m³/h (Qn 6)                                                                     56,-- €/Jahr
bis 10,0 m³/h (Qn 10)                                                                  62,-- €/Jahr
bis 15,0 m³/h (Qn 15)                                                                  68,-- €/Jahr
 
 
 
 
 
§ 10  Einleitungsgebühr
 
(1)  Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt für das Gebiet der Entwässerungseinrichtung der Ortschaft Deutenkofen 2,90 € pro Kubikmeter Abwasser.
(2)  Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtungund aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4ausgeschlossen ist.
Die Wassermengen werden durchgeeichten Wasserzähler ermittelt.
Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
  2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
  3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 31.12. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)  Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen
obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte undverplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 12 m³/Jahr als nachgewiesen.
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis  der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4)Vom Abzug nach Abs.  3sind ausgeschlossen
a)    Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,
b)    das hauswirtschaftlich genutzte Wasser
c)    das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als
der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 31.12. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
 
 § 10 a Gebührenabschläge
 
Wird vor Einleitung der Abwässer i.S.d. § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 25 %.
Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
 
 
§ 11  Gebührenzuschläge
 
Für Abwässerim Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser von mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zurHöhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreisesfür die Einleitungsgebühr erhoben.
 
 
§ 12Entstehen der Gebührenschuld
 
(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die
     Entwässerungsanlage.
(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der
      betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals er-
      gehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Be-
      ginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld
      neu.
 
 
  § 13Gebührenschuldner
 
(1)Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2)Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
 
 
§ 14  Abrechnung, Fälligkeit
 
(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Einleitungsgebühr
werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld ist zum 1. August jeden Jahres eine Vorauszahlung in
Höhe der Hälfte der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
 
 
 
§ 15  Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
 
Die Beitrags- und Gebührenschuldner verpflichten sich, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
 
 
                                                            § 16  Inkrafttreten
 
(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2011 in Kraft (in der Fassung der 1. Änderungs-
      satzung vom 21.12.2010).    
(2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung vom 21.10.1999 in der
     Fassung vom 27.09.2005 außer Kraft.
 
Gemeinde Adlkofen
Adlkofen, den 21.12.2010
 
gez.
 
Josef Scharf
1.    Bürgermeister
 
 
 
 
 
 

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