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Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter
 
Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter
 
 
Aufgrund des Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabegesetzes (BayAbwAG) vom 21. August 1981 (GVBl S. 344) und des Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (GVBl S. 82) erläßt die Gemeinde Adlkofen folgende
 

S a t z u n g

 
für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe
vom 11.02.1982, zuletzt geändert am 11.12.1995
 
 
§ 1
Abgabeerhebung
 
Die Gemeinde erhebt zur Abwälzung der von ihr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des AbwAG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BayAbwAG zu zahlenden Abwasserabgabe eine jährliche Kommunalabgabe.
 
 
§ 2
Abgabetatbestand
 
Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Gemeinde nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 BayAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist.
 
 
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
 
(1) Die Abgabeschuld entsteht am 20. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abwasserabgabebescheides an die Gemeinde (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 BayAbwAG).
(2) Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheides fällig.
 
 
§ 4  Abgabeschuldner
 
Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Abgabepflichtig ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes, soweit dieser Einleiter im Sinn des Abwasserabgabengesetzes ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.
 
 
§ 5
Abgabemaßstab
 
Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet.
Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.
 
 
§ 6
Abgabesatz
 
Der Abgabesatz beträgt je Einwohner
      für das Jahr 1991                                DM 25,-
      für das Jahr 1992                                DM 25,-
      für das Jahr 1993                                DM 30,-
      für das Jahr 1994                                DM 30,-
      für das Jahr 1995                                DM 30,-
      für das Jahr 1996                                DM 30,-
      für das Jahr 1997                                DM 35,-
 
 
§ 7

Inkrafttreten

 
Diese Satzung tritt am 01. Januar 1982 (1. Januar 1995) in Kraft.
 
Adlkofen, den 11. Februar 1982 (11.12.1995)
 
Haunberger (Gallecker)
 
 
 
 
 

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