| Pauschale für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände |
|
Pauschale für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände
(Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz) Das bürgerschaftliche Engagement ist ein Grundpfeiler eines funktionierenden Gemeinwesens. Der Freistaat Bayern setzt sich engagiert für das Ehrenamt ein. Durch das Gesetz zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 wurde deshalb in § 3 Nr. 26a EstG eine Neuregelung zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten geschaffen (sog. Ehrenamtspauschale), die einen echten Erfolg darstellt. Dabei werden Einnahmen aus nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten für steuerbegünstigte Körperschaften beim Empfänger bis zu einem Betrag von 500 € im Jahr steuerfrei gestellt. Eine kompakte Zusammenfassung dieser Regelung hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen unter www.stmf.bayern.de in der Rubrik „Steuern“ in einem Merkblatt veröffentlicht. Dieses Merkblatt soll den ehrenamtlichen Tätigen oder Vereinsverantwortlichen helfen, die Neuregelung korrekt umzusetzen und so steuerliche Vergünstigungen wahrnehmen zu können. Auf eine zeitlich bedingte Regelung möchte hier der Bayerische Gemeindetag hinweisen: Bei Vorstandsmitgliedern sind Tätigkeitsvergütungen nur zulässig, wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht. Die Satzungsbestimmung ist notwendig, um die Vergütungen transparent zu machen, da das Ehrenamt in der Regel als unentgeltliche Tätigkeit verstanden wird und um Verstöße gegen die Pflicht zu vermeiden, die Vereinsmittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Falls ein Verein bisher bereits Tätigkeitsvergütungen bezahlt hat, werden für die Gemeinnützigkeit keine schädlichen Folgerungen gezogen, wenn die Zahlungen angemessen sind und die Mitgliederversammlung eine entsprechende Satzungsänderung bis zum 31. Dezember 2010 beschließt. Sollten Vereine bzw. ihre angeschlossenen Untergliederungen Ehrenamtpauschalen zahlen bzw. zahlen wollen, müssen diese eine entsprechende Satzungsanpassung veranlassen. Die zuständigen Finanzämter werden Ihnen bei der Formulierung der Satzungsänderung gerne behilflich sein. |